Hate speech im Netz – ein Massenphänomen?
Dieser Blogbeitrag erscheint bei uns im Zusammenhang mit dem Kongress #DigiKon15 – Die Digitale Gesellschaft, den die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. im Rahmen von „Gute Gesellschaft – Soziale Demokratie #2017plus“ am 24.-25. November 2015 in Berlin ausrichtet. JETZT ANMELDEN! Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche […]
Dieser Blogbeitrag erscheint bei uns im Zusammenhang mit dem Kongress #DigiKon15 – Die Digitale Gesellschaft, den die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. im Rahmen von „Gute Gesellschaft – Soziale Demokratie #2017plus“ am 24.-25. November 2015 in Berlin ausrichtet. JETZT ANMELDEN!
Als in der 2. Hälfte des letzten Jahrhunderts die Entwicklung des Internets begann, ahnte noch niemand, dass heute, 2015, die Menschen weltweit vernetzt über das Internet miteinander kommunizieren. Jede und Jeder kann sich heute über das Internet mit anderen Menschen austauschen, sei es im Kontakt über Mails, in sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter, in Blogs, Chats oder anderen Kommunikationsbereichen. Das Internet ist weder aus dem beruflichen, noch aus dem privaten Kontext wegzudenken. Die Freiheit der Kommunikation über das Internet auf den genannten Wegen ist charakteristisch für die sogenannte „freie Welt“ und macht Staaten und Nationen, die ihrerseits einen kontrollierten Umgang mit Informationen in ihrem Bereich durchzusetzen wünschen, immer wieder Schwierigkeiten. Diese in einer Diskussion mit anderen Nutzerinnen und Nutzern „anarchisch“ genannte Freiheit der Kommunikation ist ein nicht zu unterschätzendes hohes Gut für viele Nutzerinnen und Nutzer des Internets. Seit der sich rasant ausbreitenden Nutzung des Internets ist jedoch gleichzeitig festzustellen, dass die Menschen, die das Internet nutzen, sich nicht an die in einer freien, offenen, demokratischen Gesellschaft vorgegebenen, die Menschenrechte der Anderen achtenden Regeln halten.
In den letzten Jahren klagen Nutzerinnen und Nutzer im Internet vermehrt darüber, dass sie wegen ihrer offenen Kommunikation von anderen Nutzerinnen und Nutzern offen oder anonym angegriffen und mit „Hassreden“, der wörtlichen Übersetzung von hate speech, überzogen werden. Der aus dem Englischen übernommene Begriff meint Äußerungen, die eine Person oder eine Gruppe wegen einer bestimmten Zuordnung wie Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Rasse, Religion, Behinderung oder sexueller Orientierung angreifen. Dass eine solche Diskriminierung außerhalb jeglicher Gesetze stattfindet, ist unter der Geltung der Menschenrechte nicht nur in Deutschland Konsens. Gleichwohl wird seit einigen Jahren von vielen Userinnen und Usern, die sich im Internet öffentlich zu bestimmten Themen wie Feminismus, Menschen mit Migrationshintergrund, Religion, und sogar zu demokratischen Fragen äußern, beklagt, dass sie bereits wenige Minuten nach Veröffentlichung ihrer Beiträge mit Hasskommentaren, Drohungen und Beleidigungen überzogen werden. Die in diesen Kontext gehörende Thematik „Gewalt gegen Frauen im Internet“ hat die Konferenz der Ministerien für Gleichstellung und Frauen (GFMK) erstmals 2014 in einem Beschluss aufgegriffen und gefordert, Möglichkeiten zur Bekämpfung zu prüfen. Hierzu von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten und von der Friedrich-Ebert-Stiftung durchgeführte Diskussionsveranstaltungen und Tagungen haben aufgezeigt, dass nicht nur Frauen im Internet wegen ihres Geschlechts Hasskommentaren, Drohungen, Beleidigungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, sondern auch Männer, die jedoch weniger sexistisch und mehr in ihrer Fachlichkeit angegriffen werden. In diesem Jahr muss vermehrt festgestellt werden, dass insbesondere im Zusammenhang mit Fragen des Umgangs mit Menschen mit Migrationshintergrund und im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen von Userinnen und Usern, die sich rechtspopulistisch und rechtsextrem einordnen lassen, unzählige Hasskommentare und Bedrohungen gegen diejenigen gepostet werden, die sich positiv in Zusammenhang mit Flüchtlingen und Menschen mit Migrationshintergrund äußern. Zum Teil gibt es bei diesen Hasskommentaren und Bedrohungen Übergänge in die analoge Welt, werden also Aufrufe – nicht nur im Wege von Flashmobs – in tatsächliches Handeln gegen die angegriffenen Personen umgesetzt, deren Sachen zerstört, sie an Wohn- und Arbeitsstellen lautstark beschimpft und verunglimpft.
Die enorme Zunahme derartiger Straftaten im Internet spiegelt sich jedoch weder in Strafanzeigen in der polizeilichen Kriminalstatistik noch gar in Verurteilungen durch die Strafgerichte wieder. Erste Forschungen zum Dunkelfeld durch anonyme Opferbefragungen zu Computerkriminalität haben ergeben, dass Betroffene Strafanzeigen in diesem Bereich nicht erstatten, weil sie keine Erfolgsaussichten für ihre Strafanzeige sehen. Betroffene von Hasskommentaren und hate speech äußern auch immer wieder, dass sie sich im Falle einer Anzeige nicht ernst genommen fühlen.
Die gesetzlichen Regulierungen im Bereich des Strafrechts und des Zivilrechts zur Bekämpfung von Hasskriminalität sind unzureichend. So ist die Beleidigung ein reines Antragsdelikt mit einer minimalen Strafandrohung. Die Bedrohung, § 241 StGB, erfasst lediglich Sachverhalte, in denen mit der Begehung eines Verbrechens gedroht wird. Cybermobbing, eine häufige Form im Kontext von hate speech, ist hingegen derzeit kein Straftatbestand. Dabei haben alle Taten die im Internet durch Userinnen und User gegenüber Privatpersonen begangen werden, eine Besonderheit: Drohungen, insbesondere auch gegenüber weiblichen Personen mit Vergewaltigung, aber auch solche, die keine Verbrechenstatbestände betreffen, bleiben ebenso im Netz erhalten, wie Beleidigungen und Mobbing. Im Gegensatz zur analogen Welt dauert die Verletzung der Betroffenen an. Ist in der analogen Welt die verbal geäußerte Bedrohung beendet, wirkt sie bei dem Opfer „nur noch“ psychisch nach. Im Internet hingegen bleiben Bedrohung, Verleumdung und Beleidigung sichtbar, solange der Eintrag nicht gelöscht wird. Das bedeutet zugleich, dass andere, die diese Einträge lesen, sie inhaltlich aufnehmen, weiterverbreiten und verschärfen können. Damit können sich weitere Personen dieser Bedrohung anschließen und die Wirkung wird verlängert, unter Umständen sogar intensiviert. Dies macht einen Grund dafür deutlich, dass die Rechtsregeln im Kontext Internet insgesamt der Überprüfung hinsichtlich der Anwendbarkeit und Wirksamkeit bedürfen. Zwar können auch gegenwärtig Bedrohungen, Beleidigungen etc. unter bestimmten Umständen nach Erstattung einer Strafanzeige durch die Polizei verfolgt werden. Deutlich ist jedoch, dass dieser Weg für den Schutz der Opfer im Internet viel zu langsam ist. Benötigt werden deshalb Möglichkeiten, Personen, die derartige Diskriminierungen, eben hate speech, begehen, möglichst direkt zu identifizieren und die entsprechenden Einträge schnellstmöglich löschen zu lassen. Dies setzt voraus, dass man auch Nutzerinnen und Nutzer, die anonym oder über Endgeräte, die von mehreren benutzt werden, ihre Posts steuern, so identifizieren kann, dass sie juristisch zur Rechenschaft gezogen werden können. Dies ist gegenwärtig jedenfalls nicht wirksam zu erreichen. Die juristischen Möglichkeiten mittels einstweiliger Verfügungen eine Löschung zu erzwingen, setzen eine Antragsgegnerin bzw. einen Antragsgegner mit zustellfähiger Anschrift voraus. Für die dann erforderlichen Schritte der Vollstreckung sind unter Umständen Wochen nötig. Befindet sich der Server, über den gepostet wurde, im Ausland, bleiben die entsprechenden Maßnahmen in aller Regel erfolglos.
Versuche, über Absprachen mit den Betreiberinnen und Betreibern von sozialen Netzwerken etc. eine bessere Kontrolle durch Überwachung der Einträge und eine nachhaltige Löschung unzulässiger Einträge zu erreichen, sind zumindest bisher fehlgeschlagen. Selbstverpflichtungen helfen hier nicht. So hat Bundesjustizminister Maas in einem Brief an Facebook ein Gespräch eingefordert, um volksverhetzende und diskriminierende Einträge umgehend zu löschen. Dies geschieht derzeit jedoch nicht. Eine verlässliche Regelung auf freiwilliger Basis erscheint auch wenig erfolgversprechend. Hilfreich ist sicher – wie von einigen Betreiberinnen und Betreibern von Kommentarseiten bereits praktiziert – die verpflichtende Einführung einer Moderation mit angekündigter Ablehnung des Hochladens von Posts mit hate speech. Sinnvoll wäre auch, eine Regelung zu schaffen, die durch einstweilige Anordnung eine sofortige Löschung erreicht. Dass dies im Hinblick auf Art. 5 Grundgesetz, nämlich die Meinungsfreiheit, nicht unproblematisch ist, liegt auf der Hand. Gleichwohl dürfte der Schutz vor Diskriminierung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Userinnen und User im Internet höher zu bewerten sein. Auch im Internet begangene Straftaten müssen als solche verfolgt werden können. Am Beispiel des auf zahlreiche Strafanzeigen von Userinnen und Usern durch die Berliner Polizei eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gegen einen User, der in Posts das Bild eines verstorbenen Flüchtlingskindes mit volksverhetzenden Kommentaren versah, ist öffentlich sichtbar geworden, dass Strafverfolgung in diesem Kontext zumindest teilweise funktionieren könnte. Allerdings stehen die Zahl der im Netz veröffentlichten Posts mit strafbarem Inhalt und Einleitung von Ermittlungsverfahren in krassem Missverhältnis zueinander. Hinzu kommen kaum überwindbare Ermittlungshindernisse, die aus dem nationale (Rechts-)Grenzen überschreitenden Internet resultieren, und fehlende personelle und technische Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden.
Dies sind nur einige Aspekte und Beispiele dafür, dass unser Rechtssystem im Hinblick auf die Anwendung auf Rechtsverletzungen im Internet insgesamt überprüft und hinsichtlich der Wirksamkeit angepasst werden muss. Hate speech, ein neues, verbreitetes Phänomen bereits bekannter Rechtsgutverletzungen gegenüber Menschen im Internet, muss wirksam unterbunden werden können.