Pass weg als Strafe?

Noch vor kurzem wurden Forderungen laut, Straftäter*innen mit zwei Pässen in gewissen Fällen die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen. Eine sinnvolle Reaktion auf Kriminalität oder doch nur plumper Populismus?
Man muss im deutschen Grundgesetz (GG) nicht weit blättern, bis man auf Artikel 16 stößt. Dort heißt es bereits im ersten Satz: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ Staatsangehörigkeit hat in unserem Rechtssystem also einen hohen Stellenwert. Wenn sie unfreiwillig entzogen wird, hat das gravierende Folgen und muss entsprechend schwerwiegende Gründe haben. Die Staatsangehörigkeit darf zudem in Deutschland nur entzogen werden, wenn die Person dadurch nicht staatenlos wird, sondern sie noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Genau das war jüngst Gegenstand hitziger politischer Debatten.
Das Recht, Teil einer Gemeinschaft zu sein
Doch beginnen wir mit einer Begriffsklärung: Was heißt es eigentlich Staatsbürger*in zu sein? Viele denken dabei wohl zunächst an ihren Personalausweis oder Reisepass. Nicht umsonst ist häufig die Rede davon, einen „deutschen Pass zu haben“. Doch diese Ausweisdokumente bestätigen lediglich, dass es sich bei der entsprechenden Person um eine*n Deutsche*n handelt. Dahinter steckt jedoch viel mehr.
Ganz grundsätzlich bedeutet Staatsbürger*in sein, Teil einer Gemeinschaft zu sein. Wer deutsch ist, darf in Wahlen darüber mitentscheiden, wer das Land regiert. Nur wer deutsch ist, darf bestimmte Berufe im öffentlichen Dienst ausüben. Wer deutsch ist, dem hilft der Staat bei Problemen im Ausland. Wer in der Bundesrepublik lebt, ohne diese Rechte zu haben, ist somit etwas weniger Teil der Gemeinschaft.
Auch auf das Aufenthaltsrecht hat die Staatsbürgerschaft Auswirkungen. Während Deutsche und EU-Ausländer*innen sich unbegrenzt im Bundesgebiet bewegen dürfen, darf sich zum Beispiel eine US-Staatsbürgerin oder ein Vietnamese nur für eine bestimmte Dauer hierzulande aufhalten. Wer zu lange bleibt, muss befürchten, abgeschoben zu werden.
Wer wie zu welchem Staat gehört
Wie man Staatsbürger*in wird, ist in allen Staaten unterschiedlich. Die zwei häufigsten Varianten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit sind der Erwerb durch Abstammung und Geburtsort. Kommt es auf die Abstammung an, wie zum Beispiel in Polen, ist (vereinfacht gesagt) entscheidend, ob die Eltern polnisch sind oder nicht. Beim Geburtsortprinzip, das etwa in den USA (noch) gilt, kommt es darauf an, wo die Geburt stattfand, ungeachtet der elterlichen Nationalität.
In vielen Staaten kommt aber auch ein Mischsystem zur Anwendung, in dem sowohl das Abstammungs- als auch das Geburtsortprinzip eine Rolle spielen, so ist es auch in der Bundesrepublik Deutschland. In manchen Ländern ist es sogar möglich, die Staatsangehörigkeit zu kaufen („citizenship by investment“). Für circa 86.000 Euro kann man sich zum Beispiel in den karibischen Inselstaat St. Lucia “einkaufen“.
Eine weit verbreitete Möglichkeit ist die sogenannte Naturalisation, also die Einbürgerung, durch die eine Staatsangehörigkeit als Ausländer angeeignet werden kann, durch den Nachweis der Sprachfertigkeit und der Integration. Das ist auch in Deutschland möglich und ist unter anderem mit gewissen Integrations- und Sprachanforderungen verbunden.
Zur Strafe Ausbürgerung?
Vor diesem Hintergrund mutet es befremdlich an, wenn Deutsche mit Migrationshintergrund in öffentlichen Debatten herabsetzend als „Passdeutsche“ bezeichnet werden. Denn bloße Abstammung ist, wie oben erläutert, nicht das einzige Kriterium für die deutsche Staatsangehörigkeit und bekanntlich führen auch hier mehrere Wege nach Rom beziehungsweise Berlin. Die Behauptung, deutsch „qua Blut“ zu sein sei irgendwie wertvoller, ist einerseits schlicht rechtlich falsch und andererseits ein diskursiver Irrweg, auf den sich Demokrat*innen nicht begeben sollten.
Ein solches Verständnis schwingt bei den aktuellen Vorschlägen zu Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht jedoch mit. Gefordert wird der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei Doppelstaatlern, die sich bestimmter Straftaten schuldig machen. Doch ist die „Ausbürgerung“ wirklich eine sinnvolle Sanktion?
Es wird nur in seltenen Fällen überhaupt verfassungsgemäß anwendbar sein, den Verlust der Staatsangehörigkeit als Strafe einzusetzen, denn in Deutschland gilt das sogenannte Verhältnismäßigkeitsprinzip: Der Staat muss bei seinen Sanktionen das mildeste Mittel wählen, das geeignet ist, um das intendierte Ziel zu erreichen. Das wird in aller Regel mit den klassischen strafrechtlichen Sanktionsmitteln bereits möglich sein, vorzugsweise mit Geld- und Freiheitsstrafen.
Deutsche allerdings für Straftaten zur Persona non grata zu erklären und sie gleich gänzlich aus der Gemeinschaft auszuschließen, ist im Vergleich zu einem Gefängnisaufenthalt nicht nur tiefgreifender, sondern auch noch dauerhaft. Insbesondere würde diese Sanktionsform zudem ausschließlich Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit treffen. Wie lässt sich rechtfertigen, dass Deutsche mit nur einem Pass weniger Konsequenzen für begangenes Unrecht erfahren?
Die in jüngster Zeit laut gewordenen Rufe nach einem neuen Staatsangehörigkeitsrecht verkennen einerseits verfassungsrechtliche Grundprinzipien und zeigen andererseits ein krudes Verständnis von Gemeinschaft. Straftaten zu sanktionieren, ist Aufgabe des Strafrechts und das muss für alle Bürger*innen die gleichen Folgen haben – Doppelstaatler*in oder nicht. Alles andere ist plumper Populismus.
Och, daher kommt der Einzelprotest dessen, dass das BGH etwas verwirrt dortsteht, wo aus der Erwerbsfähigkeit der Zulassung eines KFZ-Hälters am Kennzeichen eine Rechtsfähigkeit für das Führen eines Fahrzeuges nach wie in Straßenverkehrsordnung ohne Führerschein herbeifabuliert wird, trotz dessen, dass der Fall 2022 Parallel bereits als Ausbildungsgewährleistung am KFZ seiner Fortbildungsverhältnissnutzung im Privaten mit Führerschein behandelt wurde. Heute weiß man es besser, man hat nur keinerlei Ahnung wesen Identitäskontext in Nutzung stehend ist, vermeintlich bleibender Art, weil Parallele Schlichtung.
Zunächst mal definiert das Grundgesetzes Artikel 16 zwei Staatsbefähigungen, nämlich die Fähigkeit zum Deutschen Pass (Absatz 1) sowie zum Bürger im Supranationalen Rechtsverkehr des Internationalen Personenrechtes. Die deutsche Staatsgehörigkeit definiert sich am Passwesen der Bewohner eines Landes (Länder zu Bund) gegenüber dar Darlegung des Passwesens Internationale Anerkennung des supranationalen Rechtsverkehrs gegenüber dem nationalen Bürgerrecht (Land international zu Bund nation)
Der Gesetzgeber multilateral (Parlamentarischer Rat) definiert aus jenem Zwei Rechtssystemen auch nach Artikel 16 GG zwei Formen der Staatsangehörigkeitsverlustsfähigkeit, nämlich jene im Internationalen Rechtsverkehr und supranationalen Personenrecht. Damit möchte er zwei Dinge seperiert halten, nämlich erstens, die Anerkennung eines Rechtssystemes seiner Bewohner gegenüber anderen Staatsangehörigen sowie zweitens, die Fähigkeit sowohl über eigene Bewohner als auch andere Staatsgehörigkeiten ihren Recht auf Rechtsgehör in Geltungsbereich des Grundgesetzes Verhandlungsfähig zu sein.
Durch die Verhandlungsfähigkeit seperiert sich die Beziehung des Rechtsverkehrs zur Gerichtsbarkeit der Anerkennung multilateral wie im einzelfall damit Bilateral gegenüber der Staatenlosigkeit selbst – Die Verwehrung der Staatsangehörigkeit ihrer Absprechung durch eigene Herbeiführung, so abstrakt das Einzelpersonell Individuell genauso ist, wie schwer herbeizuführen, geht nur in Anerkennung der Fähigkeit der Staatsangehörigkeit als Personenrecht durch das Passwesen, welches das Ausweiswesen herbeiführt.
Dementsprechend definiert sich aber auch, dass nach dem Rechtsverkehr der Gerichtsbarkeit es zwei Situationen gibt, in welchen internationale Multilateraler Beziehungsstand bilateraler Beziehungen im Völkerrecht zu beachten gibt – Erstens, wenn die Staaten über die Definierung der Zuständigkeit ab Gerichtsstandsbestimmung in Verhandlung der Anerkennung der Zuständigkeiten der bilateralen Beziehung verhandeln, meint wenn der Gesetzgeber die Beweismittelerhebungen für Gerichtsfähig wie Gerichtsbeurteilt zur Verhandlung bereitstellt, was wir gemeinhin als Auslieferung benennen.
Dort Wechselt die Zuständigkeit des Gemeinsamen Gerichtsstandes Bestimmung in Auslieferung solange, bis in der Rechtslehre die Ausgewanderte Person die Gerichtsstandsanerkennung bilateral multilateraler Verkehrswege annnimmt, also der Auslieferung das Strafmaß bestimmend zustimmung anstelle Auswanderung präsentierend ist.
Eine Auslieferung eines Deutschen muss im Verhältnis dessen stehen, dass der Strafweg im Vollzug des Urteiles den Strafweg des Deutschen nach Urteil erlaubend ist, im Rahmen seiner Auslagen sowie des Tatvorwurfes gegenüber der Nationalen Bewertung der politischen Bestrebungen – Eine Auslieferung darf politischer Gegenstand sein und darf nur gegenüber der Anerkennung der deutschen Staatsbürgerschaft beidseitiger Art geboten gelten. Weshalb es Internationale Strafbefehle gibt, deren Rechtsverfahren man widerrum anerkennt hat, meint, dass man sich international auf Grundsätze geeinigt hat, wann ein Nationaler Strafbefehl alleine die Internationale Gemeinschaft etwas angehe.
Etwas anderes ist jedoch der Grundsatz der Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft gegenüber dem Passwesen. Bisher bewegen wir uns Gegenüber Absatz 2 des 16 Atikels des Grundsatzes – Im Ersten Absatz wird jedoch die Definierung der Verantwortung der Anerkennung der supranationalen Beziehung zwischen bilataraler Rechtsverkehr (Forderung der multilateraler Anerkennung des Rechtssystems supranationaler Art) dahingehend verfeinert, dass die Verhältnissmäßigkeit der Verneinung der Staatszugehörigkeit gegenüber Absatz 2 (Strafgerichtshof oder Binnenmarkt gegenüber Mitgliedern – Nicht Teilnehmern oder oder Mitgliedersubjekten, was gewisse Landkreise gerne experimentell ins Bundesschuldbuch anstelle als Hochverrat darlegend sind ) supranationalem Völkerrecht entspringend sein muss, wenn die Willensbekundung des Betroffenen oder der Gesetzeswille interpretativ nur gegenüber internationaler, nicht supranationaler Ordnung sind (IGH beispielsweise wäre International, weshalb herr Merz Herrn Netanjahu einreisen lassen, internationaler Strafgerichtshof gegenüber einem IGH Vertragsinstrument – Strafbefehl international – ist international)
Der Gesetzgeber nennt dies das Instrument der Durchlieferung, und es braucht Einstimmigkeit der Bundesverfassungsrichter. Durch eine Durchlieferung darf die Internationale Ebene der Nationalrichter bestimmen, welche Bedingungen für die Staatszuständigsabtretung vorherrschen müssen, nach Internationaler Ordnung horizontall fallender Weise (Todesstrafe bei übermittelten Strafverfahren urteilbar, nicht verhandelbar – Neu Eingeführte Todesstrafe, verhandelbar)
Im Gegensatz zu einer Auslieferung ist sie politisch nicht instrumentalisierbarer als die Kammern und Senate eines Jedes gerichtes eh sind.
Für jede Debattenausweistung braucht es eine Grundgesetzliche Veränderung oder Bilaterelle Kooperationsgebote, die sich darauf beschränken, dass die deutsche Straftat nicht am deutschen Boden alleine getätigt wurde. Sowas geht nur, wo internationales Gerichtswesen bereits Grundverstöße Vertragsgemäß definierend ist. Computersabotage alleine Beispielsweise langt erstmal nicht – Sabotage kritischer Infrastrukturen ebenso wenig. Hacke ich jedoch die Nato in Amerika und gefährde so mulitlateral tätige Militärangehörige, sieht das, am Fall Assange dargelegt genauso anders aus.
Meine Abstraktion der Frage wäre eher, in welcher Situation dies gefordert gilt, da 90 Prozent der Debatten sich nur darum drehen, dass die Bilatarale Beziehung durch die Europäische Union ihre Gerichte definierend ist, dass die Europäische Nation keine Zuständigkeit für der Nation ihr Begehren gegenüber Marktteilnehmern des Binnenmarktes darlegen kann, ausgenommen – Großbrianiens Abschiebemodell gescheiterter Art – dass die Straftat sich gegenüber der Strafrechtsnorm nur als Vergehen gegen ein Rechtsgut des Rechtssubjektes präsentierend ist, also nur gegenüber der Verwaltungsrechtlichen Handhabung der Personenbeziehung zur Gebietskörperschaftlichkeit das Vergehen eine Strafnorm – Unter Strafe stehend – nach der Strafrechtsnorm – Vergehen bestrafbar gemäß – formuliert
5 Prozent gegenüber der Abstraiktion der Politischen Theorie im Rechtswesen, 4 Prozent gegenüber der Abstraktion gegenüber der Rechtslehre der Verfassungsgemäßheit und 1 Prozent dürften dann jene Fälle sein, wo wir daran erinnern sollten, dass Korruption alleine 40 Prozent einer beobachtbaren Inflation innerhalb von 6 Monate ausmachen sein kann, und das über Jahrzehnte an der Schwere der Korruption bemessen (womit 60 Prozent des Stammtisches AlltagsVTs bezüglich Klissches berechtigung haben), und dementsprechend Anhaltende Fälle von Tatmehrheiten, die gegenüber Bewohnerbevölkerungsmitglieder der Mehrheit des Planetens darlegend wohl so manchen hohen Richter oder Richter eines Gerichtshofes herumplagen, wie er in Rechtsfindung oder Instrumentbewilligung nicht gleich Grundrechte zerstörbar nach politisch erreichbaren oder erfüllungsfähigen Mehrheiten darlegt.
Was die Meisten Politiker dann dieser Tage eher eingeschüchtert wirkend präsentieren, möglichst den Richtern aus den Händen nehmen zu wollen. Mit sehr sehr sehr fragwürdigen Erfolg oder gar katastrophalen Misserfolg.
Mir kam erst kürzlich solch eine Debatte bezüglich kritischer Infrastruktursabotage gegenüber einer Regionalen Umsannwerklichkeit durch einen Beamten in die Hände. Dort war entschieden, den Haftbefehl am Strafbefehl unterzuordnen, um erstmal darzulegen, dass National keinerlei Beweiserhebung der gerichtsbarkeit vor Abhandlung der Vortaten oder Folgetaten erbracht werden kann, da die Finanzwirtschaftliche Beweiserhebung denn Fall durch nationale Korruption in Internationaler Sabotage kritischer Infrastrukturen wie Behilfen zu Menschenrechtsverletzungen in Staatsverantwortung wie Bundesschuldbuch sehen würde – Da jedoch keine Aberkennung der Nationalität in Staatsbürgerschaft international oder multilateraler Bilateralität, sondern ausschließlich die Darlegung der Durchlieferung in durchsetzung des Strafbefehls (Die Hageln zurzeit, in der Tat, auch wenn im Rechtsbehelf generell mit des Rappers Aligathors „Fragezeichen in Stirn“ daran beantwortet, dass man gerne Datenhehlerei und Informationspreislegung durch die Gegenseite anstelle Abmahnungen am Schuldverschreibungen notiert sehen will) im Sinne der Freiwilligkeit des Tatmasses der Kooperationsbereitschaft (Wille) gegenüber Gesetz (Rechtserhebung) in der Regel weniger Aberkennung sondern darlegung, dass ein Tweet niemals ausreicht, um eine Angelegenheit des demokratischen Staates seiner Öffentlichkeit wie Allgemeinheit zu erklären.
Auch wenn viele meinen, die Aberkennung der Existenz der Angelegenheit könne durch so wenig Zeichen vollzogen werden.