ProDie Duldung gehört geduldet!
Politische Diskussionen werden zunehmend mit dem Argument zu ersticken versucht, die eine oder andere Position sei verfassungswidrig. Meist ist das ein Hinweis auf fehlende politische Argumente. Es ist eine völlig unsinnige Vorstellung, dass die Duldung gegen die Menschenwürde verstoßen könnte. Bei der Duldung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes handelt es sich um eine vorübergehende Aussetzung der […]
Politische Diskussionen werden zunehmend mit dem Argument zu ersticken versucht, die eine oder andere Position sei verfassungswidrig. Meist ist das ein Hinweis auf fehlende politische Argumente.
Es ist eine völlig unsinnige Vorstellung, dass die Duldung gegen die Menschenwürde verstoßen könnte. Bei der Duldung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes handelt es sich um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von Ausreisepflichtigen. Diese dient in einer Vielzahl von Fällen dem Schutz der Ausreisepflichtigen, wenn nach § 60a Abs. 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen die Abschiebung ausgesetzt wird. Daher verstoßen Duldungen nicht gegen die Menschenwürde, sondern sie sind Ausfluss der Menschenwürde.
Ebenso unhaltbar ist die Vorstellung, die Menschenwürde gebiete es, allen Geduldeten ohne weiteres dauerhafte Aufenthalts- und Beschäftigungsrechte in unserem Land zu gewähren. Ein Großteil der Duldungen wird wegen Passlosigkeit ausgestellt. In diesen Fällen sind die Betroffenen unter Verschleierung ihrer Identität und Vernichtung ihrer Pässe nach Deutschland eingereist. Sie sind häufig von teuer bezahlten Schlepperorganisationen dahingehend informiert worden, dass sie nicht abgeschoben werden können, wenn ihr Herkunftsland ungeklärt bleibt. Es liegt auf der Hand, dass wir das Geschäft der Schlepperorganisationen und die illegale Einreise nach Deutschland nachhaltig beleben, wenn wir ein derartiges Vorgehen mit dauerhaften Aufenthalts- und Beschäftigungsrechten in unserem Land „belohnen“.
Führen wir uns vor Augen, dass es sich bei den Geduldeten nicht um Asylberechtigte oder Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention handelt. Denn diese erhalten bereits heute in den allermeisten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG mit dem Recht zur Erwerbstätigkeit. Auch handelt es sich meist nicht um abgelehnte Asylbewerber, denen in ihrem Herkunftsland wegen der dort vorübergehend herrschenden Verhältnisse unmenschliche Behandlungen drohen (z. B. Syrien). Denn diese Personen erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Sondern es handelt sich um ausreisepflichtige Personen, denen nach unseren Gesetzen unter keinem Gesichtspunkt ein besonderes Schutzbedürfnis zukommt und bei denen die Ausreise oder Abschiebung meist an faktischen Hindernissen scheitert.
Auch in diesen Fällen bestehen Chancen auf ein Aufenthaltsrecht. So werden Aufenthaltserlaubnisse für qualifizierte Geduldete ermöglicht. Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende haben ebenfalls eine Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht nach § 25a AufenthG. Letztlich prüfen die Härtefallkommissionen der Länder individuelle Härtefälle. Forderungen nach undifferenzierten Bleiberechtsregelungen sind jedoch abzulehnen. Der Rechtsstaat muss die Ausreisepflicht durchsetzen können.
Ein Streitthema ist die Residenzpflicht. Für Geduldete ist der Aufenthalt auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt (§ 61 Abs. 1 AufenthG). Auch hier ist es wichtig, sich vor Augen zu führen, dass es sich bei Geduldeten um vollziehbar Ausreisepflichtige handelt. Die sogenannte Residenzpflicht dient daher dem Vollzug der Ausreise. Zudem sind Ausnahmen zulässig zur Ausübung einer Beschäftigung, zum Zweck des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Studiums oder zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit.
Zusammenfassend ist im klaren Widerspruch zu dem sich verbreitenden Zeitgeist zu sagen: Die in unserem Lande Zuflucht Suchenden leiden nicht darunter, dass unser Land nicht rechtsstaatliche Verfahren führt oder sich zu wenig großzügig zeigt. Denn die Asylpolitik unseres Landes ist international vorbildlich. Sondern unser Land leidet darunter, dass es Schwierigkeiten hat, sich gegen illegale Zuwanderung wirksam zu schützen. Dabei leistet ein wachsender Teil unserer politisch Verantwortlichen Unterstützung, wenn er die wenigen, hohen rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht werdenden Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Forderungen wie Abschiebeverbote, Abschaffung des Abschiebegewahrsams, Abschaffung der Flughafenverfahren etc. zu vereiteln sucht.
Kommentar von Bilkay Öney zu Burkard Dreggers Debattenbeitrag:
Herr Dregger kennt offensichtlich nicht die Lebenswirklichkeit, die sich hinter dem „Instrument“ der Duldung verbirgt. Es war erklärtes Ziel des Gesetzgebers beim Zuwanderungsgesetz von 2004, sogenannte „Kettenduldungen“ zu verhindern. Genau das ist jedoch in der Praxis nicht gelungen. Laut Auskunft der Bundesregierung gab es in Deutschland Ende 2012 noch 85.000 Menschen, die mit Duldung in Deutschland lebten. Davon mehr als die Hälfte – rund 45.000 – mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Jahren und immerhin 16.000, die sich sogar seit mehr als zwölf Jahre in Deutschland aufhielten! So viel also zur „vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung“, von der Herr Dregger schreibt.
Die Ursachen für solche Duldungszeiten sind sehr vielfältig und keineswegs nur darauf zurückzuführen, dass die betroffenen Menschen ihre Herkunft verschleiern. Spätestens bei minderjährigen Kindern zieht dieses Argument ohnehin nicht. Es gibt im Übrigen genügend Staaten, die Rückführungsmaßnahmen verzögern oder vereiteln, ohne dass der oder die „Geduldete“ etwas dafür kann.
Herr Dregger sollte sich auch vor Augen halten, dass es sich bei diesen Menschen nur äußerst selten um Abenteurer handelt, die ihr Glück in der Ferne suchen. Es sind vielmehr Männer, Frauen und Kinder, die ihre Heimat aus einer drängenden Not heraus verlassen und dabei oft noch ihr gesamtes Hab und Gut verkaufen, um Schlepper zu bezahlen. Sie wollen einen Neustart in einem sicheren Land und sich dort aus eigener Kraft eine Existenz aufbauen.
Es ist in der Tat eine Frage der Würde, ja sogar der Menschenwürde, dass wir Geduldete nicht wie menschliches Strandgut behandeln, welches bei Gelegenheit wieder davon gespült werden wird. Wir sollten ihnen vielmehr für die Zeit ihres Aufenthalts, gleich wie lange er dauert, ein Leben ermöglichen, das einem freiheitlichen und wohlhabenden Land in Europa ansteht. Hierzu zählt u.a., sich frei bewegen zu können, aber auch arbeiten zu dürfen. Dies ist übrigens ganz im Sinne aller Steuerzahler. Denn für sie ist es allemal teurer, wenn der Staat geduldete Menschen zur Untätigkeit verurteilt und ihnen öffentliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt anstatt ihnen eine Arbeitserlaubnis zu geben.
Letztlich aber muss der Missstand der „Kettenduldungen“ beseitigt werden. Integrationswillige Menschen mit „Duldung“, deren Ausreise oder Abschiebung auf absehbare Zeit nicht durchführbar ist, müssen konsequenterweise eine verlässliche Aufenthaltsperspektive bekommen und damit die Möglichkeit, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren!
Bilkay Öney