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DebatteMüssen sich Politiker*innen Beschimpfungen gefallen lassen?

Von Christoph Fischer / 31. März 2022
picture alliance / Lutz Wallroth/Shotshop | Lutz Wallroth

Hass im Netz: Auch Politiker*innen haben Persönlichkeitsrechte. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Anfeindungen gegen die Grünen-Politikerin Renate Künast bekräftigt und mehrere Beschlüsse des Berliner Kammergerichts aufgehoben.

Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) konnte vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Erfolg erzielen. Künast klagte auf Herausgabe der Nutzer*innendaten zu insgesamt 22 Hasskommentaren, die gegen sie auf Facebook veröffentlicht wurden. Das Kammergericht (KG) in Berlin stufte nur den Inhalt von 12 Kommentaren als strafbare Beleidigung ein. In den übrigen zehn Fällen sprach es Künast keinen Anspruch auf Auskunfterteilung durch Facebook zu. Das wollte die Grünen-Politikerin nicht hinnehmen und legte Verfassungsbeschwerde ein. Dieser gaben die Karlsruher Richter*innen statt.

Für viele stellt sich jedoch immer noch die Frage: Geht das aktuelle Künast-Urteil damit weit genug?

Falschbehauptungen

Ausgangspunkt der Welle an beleidigenden Kommentaren war ein Zitat, dass ein Internetblogger im Oktober 2016 auf seine Website stellte. Hiernach soll Künast gesagt haben: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“. Rekurriert wurde damit auf eine Debatte im Berliner Abgeordnetenhaus, die im Jahr 1986 stattfand. Dort stellte ein Abgeordneter während der Rede einer Grünen-Politikerin eine Zwischenfrage und wollte ihre Meinung zu einem Beschluss des Grünen Landesverbands Nordrhein-Westfalen hören, in welchem es um eine Strafaufhebung für sexuelle Gewalt an Kindern ging. Hieraufhin tätigte Künast den Zwischenruf: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ Der Rest des durch den Blogger verbreiteten Zitats war nicht Teil der Äußerung.

Renate Künast verlangte die Löschung des „Zitats“ und die Zahlung von Schmerzensgeld. Als Reaktion prasselten zahlreiche Facebook-Kommentare auf Künast ein, in denen sie unter anderem als „Pädophilen-Trulla“, „Pädodreck“ und „Geisteskrank“ bezeichnet wurde.

Uneinigkeit der Gerichte über den Sachbezug

Auf Künasts Klage hin hat das Landgericht (LG) Berlin zunächst entschieden, dass zu keinem der Kommentare Nutzer*innendaten herausgegeben werden dürfen. Ein Anspruch zur Erteilung von Auskunft über Nutzer*innendaten besteht, sofern der veröffentlichte Inhalt einen der im Paragraph 1 Absatz 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgezählten Straftatbestände verwirklicht. Hierzu zählen Delikte wie beispielsweise Beleidigung, üble Nachrede oder Volksverhetzung. Das Landgericht sah in keinem der Kommentare eine strafbare Äußerung. Bei allen Kommentaren sei ein „Sachbezug“ zu erkennen.

Nachdem Künast Beschwerde einlegte, revidierte das LG Berlin seine Entscheidung teilweise und bejahte bei zumindest sechs Kommentaren eine Strafbarkeit wegen Beleidigung. Das reichte der Grünen-Politikerin allerdings nicht, weshalb sie sich an das Kammergericht Berlin wandte. Dieses erweiterte als höhere Instanz die Entscheidung des LG um sechs weitere Kommentare, die als strafbar einzustufen seien.

Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit

Daraufhin legte Künast sogar Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Gründe für seine Entscheidung formulierte Karlsruhe deutlich: Das Kammergericht habe „wiederholt einen fehlerhaften(,) mit dem Persönlichkeitsrecht unvereinbaren Maßstab angenommen“. Die Karlsruher Richter*innen beziehen sich hierbei auf das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht, das allen Menschen grundgesetzlich garantiert ist. Es soll davor schützen, dass der Staat in Freiheitsrechte eingreift, die in engem Zusammenhang zur Entfaltung der Persönlichkeit stehen. Das kann auch die persönliche Ehre umfassen.

Allerdings gibt es auf der anderen Seite das Recht auf Meinungsfreiheit, das ebenfalls alle Menschen genießen – auch die Kommentarschreiber*innen. Von einem Straftatbestand wie beispielsweise Beleidigung oder Volksverhetzung geht man aus, wenn die Grenzen dieses Grundrechtes überschreitet werden. Das ist zum Beispiel bei sogenannter „Schmähkritik“ der Fall, also bei Äußerungen, die nicht mehr sachbezogen sind, sondern nur jemand anderen herabsetzen sollen.

Dies ist allerdings nicht der einzige Fall, in dem eine Äußerung die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten kann. Karlsruhe kritisierte an dem Urteil des Kammergerichts Berlin vor allem, dass dieses nur prüfte, ob die Kommentare gegen Künast die Kriterien der Schmähkritik erfüllen. Allerdings sei zwischen der Meinungsfreiheit der Kommentator*innen und Künasts Persönlichkeitsrecht abzuwägen, was das Kammergericht nicht berücksichtigt habe.

Da das Bundesverfassungsgericht aber im Gegensatz zum Beispiel zum Supreme Court in den USA keine sogenannte „Superrevisionsinstanz“ ist, sondern sich ausschließlich mit Verfassungsrecht beschäftigt, hat es den Fall wieder zurück an das Kammergericht verwiesen, welches nun erneut über die Strafbarkeit der Kommentare entscheiden muss.



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