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ContraIm Internet kann niemand machen, was er will

Von Lisa Grefer / 31. März 2022
picture alliance / imageBROKER | Siegfried Grassegger

Liebe Richterinnen und Richter, auch politische Personen müssen vor Beleidigungen geschützt werden! Ein Plädoyer dafür, dass sie nicht mehr hinnehmen müssen sollten als andere. Denn längst wird deutlich, warum wir gerade im Netz mehr durchgreifen müssen.

Im Fall Renate Künast gab das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Anfang Februar der Verfassungsbeschwerde in vollem Umfang statt. Es hieß, die zuvor mit dem Fall befassten Fachgerichte hätten die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht unterlassen. Alle vorinstanzlichen zivilrechtlichen Urteile werden aufgrund dessen nun aufgehoben. Ob es sich bei den umstrittenen Facebook-Kommentaren inhaltlich nun tatsächlich um Beleidigungen handelt oder nicht, lässt Karlsruhe – im Gegensatz zu vielen anderen erfolgreichen Verfassungsbeschwerden – in seiner Begründung jedoch offen. Das reicht so nicht aus und ist auch nicht zufriedenstellend!

Dabei ist das Ergebnis aus juristischer Perspektive eindeutig und wird unter Beachtung der neuen Maßstäbe sicherlich von den Fachgerichten bestätigt werden. Die Kommentare enthalten strafrechtlich relevante Beleidigungen. Das hätten die Richterinnen und Richter so auch schon in ihrer Begründung zum Urteil deutlich hervorheben müssen. Äußerungen wie „gehirnamputiert“ muss sich niemand gefallen lassen – auch nicht oder erst recht nicht, wenn die so titulierte Person Bundespolitikerin ist.

Schutz für diejenigen, die ihn besonders brauchen

Wir sollten doch gerade diejenigen Menschen, welche eine Bereitschaft zur Mitwirkung von Staat und Gesellschaft mitbringen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, unter besonderen Schutz stellen. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass es immer wieder Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker gibt, die ihr Amt vorzeitig niederlegen oder sich gegen erneute Kandidaturen entscheiden, weil sie sich insbesondere online nicht mehr beschimpfen lassen wollen.

Bisher hatte die ständige Rechtsprechung den Rahmen erlaubter Kritik sehr weit gesteckt. In einem Urteil aus dem Jahr 2017 hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise ein Posting im Netz über den Grünen Politiker Volker Beck als „Obergauleiter der SA-Horden“ so bewertet, dass ihn ein Politiker hinzunehmen habe. Die Kritik sei zwar überspitzt, aber noch „sachbezogen“.

Doch das geht ganz eindeutig zu weit! Es ist längst überfällig, den Persönlichkeitsschutz auch dem politischen Personal zu gewähren. Die sozialen Medien haben das Spiel dramatisch verändert, sie bieten Instrumente, die es braucht, um Politikerinnen und Politiker mit gezielten Hasskampagnen zu diffamieren und schlicht und ergreifend: zu zerstören. Das hat mit konstruktiver Machtkritik nichts mehr zu tun! Wenn sich dann mehr und mehr Menschen aus Angst vor Pöbeleien und Hetze aus ihren Ämtern und der öffentlichen Debatte zurückziehen, leidet unsere Demokratie. Dem müssen wir mit einem besonderen Schutz für Politikerinnen und Politikern auf allen Ebenen entgegenwirken.

Kein neues Modell

Dabei ist der Gedanke, dass Personen des politischen Lebens besonders geschützt werden müssen, dem Gesetzgeber nicht fremd. Im Juni 2020 hat der Bundestag ein Gesetzespaket gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität verabschiedet. Dieses enthält Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, des Strafgesetzbuches und des Bundesmeldegesetzes. Besonders interessant im Fall Künast sind Änderungen des Strafrechts, konkret die Reform des Paragraph 188 Strafgesetzbuch (StGB). Hier geht es um die explizit gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, um üble Nachrede und Verleumdung. Auch Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker werden ausdrücklich mit einbezogen.

Wenn demnach einer dieser drei Fälle vorliegt, hat der Täter somit eine höhere Strafe zu erwarten als bei einer einfachen Beleidigung: Die Tat muss gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person allerdings öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts aus Beweggründen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, begangen werden. Zudem muss die Form der Beleidigung geeignet sein, öffentliches politisches Wirken erheblich zu erschweren. Und genau dieser Tatbestand ist im Fall Künast erfüllt. Die Rechtsprechung sollte diesen besonderen Schutzgedanken darum unbedingt auch in andere Urteile mit einbeziehen.

Ziele für die Zukunft

Renate Künast ging es in erster Linie um die Herausgabe persönlicher Daten des Kommentators. Dieses Recht steht ihr nach Paragraph 21 Absatz 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes nur zu, weil dies zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte (ihres Persönlichkeitsrechtes) aufgrund rechtswidriger Inhalte (der Beleidigungen) erforderlich ist.

In einem rein strafrechtlichen Verfahren besteht diese Möglichkeit fälschlicherweise jedoch nicht. Hat die Klägerin Künast also kein Interesse an einem zusätzlichen Zivilverfahren, weil sie zum Beispiel kein Schmerzensgeld haben möchte, so hat sie keine Chance, an die Daten des mutmaßlich Schuldigen zu kommen, um ihn strafrechtlich zu verfolgen. Das ist Unfug! Hier besteht eindeutig Bedarf zur Nachbesserung.

Nun bleibt zu hoffen, dass die Gerichte ihre Fehler korrigieren und den wichtigen Schritt weiter gehen als die Karlsruher Richter. Es muss klar werden, dass auch im Internet eben nicht alles erlaubt ist – gerade dann nicht, wenn es die Menschen trifft, die sich für unsere Gesellschaft einsetzen.



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